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745 24 4 / 144

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 24. Juni 2024 (745 24 4 / 144)

Basel-Landschaft · 2023-08-04 · Deutsch BL

Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern sie auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C. (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 5. Januar 2024 ist demnach einzutreten.

E. 2 Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer bei der EL-Anspruchsberechnung ab September 2023 als Einnahme zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau in der Höhe von Fr. 39'031.-- pro Jahr anrechnete. 3.1 Am 1. Januar 2021 ist die Revision des ELG vom 22. März 2019 (EL-Reform) und der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmungen zu dieser EL-Reform halten in Abs. 1 fest, dass für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht gilt. Daher sind Berechnungen nach altem und nach neuem Recht im Sinne von Vergleichsrechnungen einander gegenüber zu stellen. Die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung setzt voraus, dass der EL-Anspruch bereits vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen entstanden ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, bezieht der Versicherte doch seit November 2019 Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Altersrente. 3.2 In Nachachtung dieser übergangsrechtlichen Regelung hat die Ausgleichskasse bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs ab September 2023 die erforderliche Vergleichsrechnung vorgenommen und festgestellt, dass das alte Recht für den Versicherten günstiger ist. Entsprechend hat sie das hypothetische Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers, welches sie diesem ab September 2023 als Einnahme anrechnet, nach den alten, bis Ende 2020 gültig gewesenen Regelungen bemessen. Dass vorliegend grundsätzlich die altrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen, wird auch vom Beschwerdeführer - zu Recht - nicht in Frage gestellt. 4.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren 1'500 Franken übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a Satz 1 ELG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung). Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung). 4.2.1 Nach der zu der letztgenannten Bestimmung ergangenen Rechtsprechung ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern sie auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Da gemäss Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 jeder Ehegatte nach seinen Kräften zum angemessenen Unterhalt der Familie beitragen muss, ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten erforderlich, wenn objektive Umstände den anderen Ehegatten daran hindern, eine Arbeit aufzunehmen, und sich dieser deshalb in einer Notlage befindet. Dies ergibt sich auch aus der in Art. 159 Abs. 3 ZGB verankerten Beistandspflicht zwischen Ehegatten. Übt somit der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann von der nicht invaliden Ehegattin, die bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 150 V 105 E. 6.4.4 mit Hinweisen). 4.2.2 Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes sind die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Zumutbarkeit einer Aufnahme oder Ausdehnung der Arbeitstätigkeit beurteilt sich dabei nach familienrechtlichen Grundsätzen (vgl. Art. 163 ZGB). Massgebend sind das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die frühere Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2023, 9C_255/2023, E.4.2.1 mit Hinweisen). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2021, 9C_134/2021, E. 4.1 mit Hinweisen). 4.2.3 Der Ehefrau oder dem Ehemann ist sodann eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit einzuräumen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob erstmals Ergänzungsleistungen beantragt oder laufende Leistungen neu berechnet werden (BGE 142 V 12 E. 5.4 mit Hinweisen). 4.2.4 Nach der Rechtsprechung besteht eine natürliche Vermutung dafür, dass ein Ehepartner seine Erwerbsfähigkeit auch tatsächlich verwerten kann. Diese Vermutung kann im Prinzip nicht unter Hinweis auf mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Arbeitserfahrung umgestossen werden, zumindest nicht in Bezug auf eine Hilfstätigkeit. Der Nachweis der Unverwertbarkeit setzt in der Regel erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraus. Er ist gelungen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Erwerbsfähigkeit nicht umgesetzt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2023, 9C_255/2023, E.4.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 5.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid macht die Ausgleichskasse zur Begründung ihres Schritts, dem Versicherten in der EL-Berechnung als Einnahme ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau anzurechnen, im Wesentlichen geltend, diese habe sich - trotz mehrfacher anderslautender Aufforderungen - lediglich in qualitativ ungenügender Weise um Stellen bemüht. Dadurch habe sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt. Im Einzelnen führt die Ausgleichskasse dazu aus, man habe den Versicherten bereits im Rahmen einer früheren Verfügung vom 1. April 2020 darauf hingewiesen, dass ihm nach einer Übergangszeit ein hypothetisches Mindesteinkommen seiner nicht invaliden Ehefrau angerechnet werde, sofern diese keine Nachweise von Arbeitsbemühungen einreichen werde. Dasselbe gelte, wenn die Bemühungen qualitativ oder quantitativ ungenügend seien. In der Folge habe der Versicherte ab Mai 2020 bis Juni 2023 Bewerbungsnachweise seiner Ehefrau eingereicht. Zudem habe man eine Bestätigung des Dienstes D. erhalten, wonach die Ehefrau des Versicherten von September bis anfangs Dezember 2020 einen Deutschkurs besucht habe. Die eingereichten Bewerbungsnachweise hätten aber über den gesamten Zeitraum vom Mai 2020 bis Juni 2023 Mängel aufgewiesen, welche die Aussicht, eine Arbeitsstelle zu erhalten, zumindest erheblich vermindert hätten. Entsprechend sei die Ehefrau des Versicherten mit insgesamt fünf Schreiben zur Verbesserung der Bewerbungsschreiben aufgefordert worden, mit den Hinweis, dass die Nichterfüllung der aufgelisteten Voraussetzungen bei der EL-Berechnung ihres Ehemannes die Anrechnung eines hypothetischen Mindesteinkommens zur Folge haben werde. Ebenfalls habe man auf die Möglichkeit der Beratung und Unterstützung beim Bewerbungsprozedere, beispielsweise durch den Ausländerdienst, das regionale Arbeitsvermittlungszentrum oder einen Sozialdienst aufmerksam gemacht. Trotz dieser klaren Hinweise, was in den Bewerbungsschreiben konkret zu beachten sei, habe man keine Verbesserung feststellen können. 5.2 Verschiedene Faktoren wie etwa die fehlende Schul- und Ausbildung, gesundheitliche Probleme, das fortgeschrittene Alter oder eine längere Abwesenheit vom Berufsleben können die Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit einer Person, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausdehnen soll, erschweren oder gar als unzumutbar erscheinen lassen. Liegen Anhaltspunkte auf eine Häufung derartiger Faktoren vor, hat die Ausgleichskasse im Einzelfall zu prüfen, ob der betroffenen Person eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Sie darf sich in einer solchen Konstellation nicht darauf beschränken, die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens ohne weitere Abklärungen einzig mit dem Fehlen von quantitativ und qualitativ genügenden Stellenbemühungen zu begründen (Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. August 2020, Verfahren-Nr. 745 20 123, E. 3.3). Lassen die genannten Faktoren eine Erwerbstätigkeit von vornherein als unzumutbar erscheinen, ist auf den von der betroffenen Person zu erbringenden Nachweis erfolgloser Stellenbemühungen zu verzichten (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar 2009, 9C_539/2009, E. 5.2.2). 5.3.1 Vorliegend machte der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren geltend, dass seine Ehefrau an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide. Im Rahmen der Beschwerdebegründung substantiierte er diesen Einwand und im Rahmen der Replik reichte er auch entsprechende medizinische Unterlagen ein, die allesamt vor dem Einspracheentscheid datieren und die Jahre 2021 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids betreffen. Diese Unterlagen äussern sich zwar nicht zur Arbeitsfähigkeit, dies ist jedoch insoweit erklärbar, als die Ehegattin des Versicherten im betreffenden Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachging. Den Berichten ist aber immerhin zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit zwei bis drei Jahren an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und deswegen in regelmässiger ärztlicher Behandlung mit entsprechenden Untersuchungen steht. In der Beschwerdebegründung wird in diesem Zusammenhang auch geltend gemacht, dass die Ehefrau des Versicherten aufgrund gesundheitlicher Probleme während mehrerer Monate mit ihren Stellenbemühungen habe pausieren müssen. 5.3.2 Obwohl der Versicherte bereits im Einspracheverfahren auf gesundheitliche Probleme der Ehefrau hinwies, prüfte die Ausgleichskasse diese Vorbringen nicht weiter. Sie nahm insbesondere keinerlei Abklärungen hierzu vor, sondern konzentrierte sich einzig auf den Aspekt der ungenügenden Stellenbemühungen. Ausser Acht liess die Ausgleichskasse sodann, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids 57 ½ Jahre alt war. Auch wenn mit diesem Alter allein noch keine Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit angenommen werden kann, stellt es - jedenfalls in Kombination mit den gesundheitlichen Problemen - im Hinblick auf die Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit einen ungünstigen Faktor dar. Im Weiteren zeigt der IK-Auszug der Ehegattin des Versicherten, dass diese seit 2015 nicht mehr erwerbstätig war. Auch diese mittlerweile doch längere Abwesenheit vom Berufsleben dürfte sich ungünstig auf die Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auswirken. Im Übrigen dokumentieren die im IK-Auszug vermerkten Zahlen, dass die Ehefrau des Versicherten in ihrem ganzen Erwerbsleben nie auch ein nur annähernd so hohes Gehalt erzielte wie das hypothetisches Einkommen, das die Ausgleichkasse dem Ehemann in der EL-Berechnung als Einnahme anrechnete. 5.4 Aus dem Gesagten folgt, dass im Fall der Ehegattin des Beschwerdeführers doch Anhaltspunkte für das Vorliegen verschiedener ungünstiger Faktoren bestehen, die in ihrer Häufung die Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erschweren oder sie gar als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Vor diesem Hintergrund hätte die Ausgleichskasse die Ehegattin des Beschwerdeführers zumindest explizit auffordern müssen, Auskünfte über ihre Schul- und Ausbildung, über ihre bisherigen beruflichen Tätigkeiten und insbesondere zu ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erteilen und entsprechende Dokumente vorzulegen. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen hätte sie sodann prüfen und - im Bestreitungsfall begründet -darlegen müssen, ob und in welchem Ausmass der Ehefrau des Beschwerdeführers (noch) eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Indem sie dem Beschwerdeführer stattdessen ohne weitere Abklärungen in Aussicht stellte, dass ihm in der EL-Berechnung als Einnahme ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau angerechnet werde, falls diese nicht ernsthafte und quantitativ genügende Stellenbewerbungen einreiche, hat sie ihre Sachverhaltsabklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG verletzt. Die Ausgleichskasse hat folglich das Versäumte nachzuholen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. November 2023 ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit ist zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

E. 6 Der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes zu ergänzen: Fragen wirft im vorliegenden Fall auch die konkrete Bemessung des dem Beschwerdeführer angerechneten hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau auf. Die Ausgleichskasse bezifferte dieses im "Berechnungsblatt der EL ab 09.2023" auf Fr. 39'031.--. Im angefochtenen Einspracheentscheid führt sie dazu aus, sie habe sich praxisgemäss auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes-amts für Statistik gestützt, wobei sie von der LSE 2020 und innerhalb dieser "vom tiefsten Wert" der Frauenlöhne im Sektor "Dienstleistungen" ausgegangen sei. Das Abstellen auf die LSE-Tabellenlöhne ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2018, 9C_316/2018, E. 7.1), der konkret ermittelte Betrag lässt sich aber nicht nachvollziehen, zeigt doch die Ausgleichskasse in ihren Ausführungen nicht weiter auf, wie sie zu diesem gelangte. Der Hinweis allein, man habe sich auf den "tiefsten Wert" der Frauenlöhne im Sektor "Dienstleistungen" der LSE 2020 gestützt, vermag diesbezüglich nicht zu genügen. Dieser "tiefste Wert" beläuft sich gemäss der Tabelle "TA1_tirage_skill_level" auf Fr. 3`908.-- (Sparte "Sonstige persönliche Dienstleistungen", Anforderungsniveau 1), was hochgerechnet auf ein Jahresgehalt zu einem höheren Betrag als dem von der Ausgleichskasse ermittelten Einkommen führen würde. Sodann ist nicht ersichtlich, ob die Ausgleichskasse von dem anhand der LSE ermittelten Einkommen, bei dem es sich um einen Bruttolohn handelt, die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes von insgesamt 6,4 % abzog (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2017, 9C_792/2017, E. 3.1). Ebenfalls nicht festgehalten ist schliesslich, welches Arbeitspensum (Voll- oder Teilpensum) die Ausgleichskasse der Ehegattin des Beschwerdeführers als zumutbar erachtete. Wie es sich mit diesen Fragen verhält, braucht hier aber nicht mehr weiter erörtert zu werden, da der angefochtene Einspracheentscheid nach dem oben Gesagten ohnehin aufzuheben und die Angelegenheit ist zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen ist.

E. 7 Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

E. 7.1 Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht zu beachtenden Abs. 2 bis für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

E. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und Entscheidung (mit noch offenem Ausgang) unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt ausdrücklich auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2023, 9C_379/2022, E. 4.2; BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. Der Rechts-vertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 14. Mai 2024 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 9 Stunden geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen im Betrag von Fr. 106.--. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘545.75 (9 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 106.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % auf Fr. 270.80 bzw. von 8,1 % auf Fr. 2'085.20) zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 15. November 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'545.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von 7,7 % auf Fr. 270.80 bzw. von 8,1 % auf Fr. 2'085.20) zu bezahlen. Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 24. Juni 2024 (745 24 4 / 144) Ergänzungsleistungen Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern sie auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Markus Schäfer Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Ergänzungsleistungen A. Der 1956 geborene A. bezieht seit dem 1. November 2019 eine um zwei Jahre vorbezogene Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Zudem richtet ihm die Ausgleichskasse Basel-Landschaft seit 1. November 2019 Ergänzungsleistungen (EL) zu dieser AHV-Rente aus. Mit Verfügung vom 4. August 2023 nahm die Ausgleichskasse eine Neuberechnung des EL-Anspruchs von A. ab September 2023 vor. Dabei rechnete sie ihm als Einnahme ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner 1966 geborenen Ehefrau B. in der Höhe von Fr. 39`031.-- pro Jahr an. Gegen diese Verfügung erhob A. Einsprache bei der Ausgleichskasse, mit der er ausschliesslich die erfolgte Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau beanstandete. Diese Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 15. November 2023 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Rechtsanwalt Daniel Altermatt namens und im Auftrag von A. am 5. Januar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den EL-Anspruch ab September 2023 neu zu berechnen, wobei dem Beschwerdeführer kein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau anzurechnen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2024 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Replik vom 8. April 2024 hielt der Versicherte an den in der Beschwerde gestellten Anträgen und wesentlichen bisherigen Ausführungen fest. Zudem legte er seiner Eingabe einen Auszug aus dem Individuelle Konto (IK) seiner Ehefrau und diverse, seine Ehefrau betreffende Arztberichte bei. Die Beschwerdegegnerin teilte am 18. April 2024 mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C. (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 5. Januar 2024 ist demnach einzutreten. 2. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer bei der EL-Anspruchsberechnung ab September 2023 als Einnahme zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau in der Höhe von Fr. 39'031.-- pro Jahr anrechnete. 3.1 Am 1. Januar 2021 ist die Revision des ELG vom 22. März 2019 (EL-Reform) und der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmungen zu dieser EL-Reform halten in Abs. 1 fest, dass für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht gilt. Daher sind Berechnungen nach altem und nach neuem Recht im Sinne von Vergleichsrechnungen einander gegenüber zu stellen. Die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung setzt voraus, dass der EL-Anspruch bereits vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen entstanden ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, bezieht der Versicherte doch seit November 2019 Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Altersrente. 3.2 In Nachachtung dieser übergangsrechtlichen Regelung hat die Ausgleichskasse bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs ab September 2023 die erforderliche Vergleichsrechnung vorgenommen und festgestellt, dass das alte Recht für den Versicherten günstiger ist. Entsprechend hat sie das hypothetische Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers, welches sie diesem ab September 2023 als Einnahme anrechnet, nach den alten, bis Ende 2020 gültig gewesenen Regelungen bemessen. Dass vorliegend grundsätzlich die altrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen, wird auch vom Beschwerdeführer - zu Recht - nicht in Frage gestellt. 4.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren 1'500 Franken übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a Satz 1 ELG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung). Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung). 4.2.1 Nach der zu der letztgenannten Bestimmung ergangenen Rechtsprechung ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern sie auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Da gemäss Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 jeder Ehegatte nach seinen Kräften zum angemessenen Unterhalt der Familie beitragen muss, ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten erforderlich, wenn objektive Umstände den anderen Ehegatten daran hindern, eine Arbeit aufzunehmen, und sich dieser deshalb in einer Notlage befindet. Dies ergibt sich auch aus der in Art. 159 Abs. 3 ZGB verankerten Beistandspflicht zwischen Ehegatten. Übt somit der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann von der nicht invaliden Ehegattin, die bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 150 V 105 E. 6.4.4 mit Hinweisen). 4.2.2 Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes sind die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Zumutbarkeit einer Aufnahme oder Ausdehnung der Arbeitstätigkeit beurteilt sich dabei nach familienrechtlichen Grundsätzen (vgl. Art. 163 ZGB). Massgebend sind das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die frühere Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2023, 9C_255/2023, E.4.2.1 mit Hinweisen). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2021, 9C_134/2021, E. 4.1 mit Hinweisen). 4.2.3 Der Ehefrau oder dem Ehemann ist sodann eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit einzuräumen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob erstmals Ergänzungsleistungen beantragt oder laufende Leistungen neu berechnet werden (BGE 142 V 12 E. 5.4 mit Hinweisen). 4.2.4 Nach der Rechtsprechung besteht eine natürliche Vermutung dafür, dass ein Ehepartner seine Erwerbsfähigkeit auch tatsächlich verwerten kann. Diese Vermutung kann im Prinzip nicht unter Hinweis auf mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Arbeitserfahrung umgestossen werden, zumindest nicht in Bezug auf eine Hilfstätigkeit. Der Nachweis der Unverwertbarkeit setzt in der Regel erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraus. Er ist gelungen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Erwerbsfähigkeit nicht umgesetzt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2023, 9C_255/2023, E.4.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 5.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid macht die Ausgleichskasse zur Begründung ihres Schritts, dem Versicherten in der EL-Berechnung als Einnahme ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau anzurechnen, im Wesentlichen geltend, diese habe sich - trotz mehrfacher anderslautender Aufforderungen - lediglich in qualitativ ungenügender Weise um Stellen bemüht. Dadurch habe sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt. Im Einzelnen führt die Ausgleichskasse dazu aus, man habe den Versicherten bereits im Rahmen einer früheren Verfügung vom 1. April 2020 darauf hingewiesen, dass ihm nach einer Übergangszeit ein hypothetisches Mindesteinkommen seiner nicht invaliden Ehefrau angerechnet werde, sofern diese keine Nachweise von Arbeitsbemühungen einreichen werde. Dasselbe gelte, wenn die Bemühungen qualitativ oder quantitativ ungenügend seien. In der Folge habe der Versicherte ab Mai 2020 bis Juni 2023 Bewerbungsnachweise seiner Ehefrau eingereicht. Zudem habe man eine Bestätigung des Dienstes D. erhalten, wonach die Ehefrau des Versicherten von September bis anfangs Dezember 2020 einen Deutschkurs besucht habe. Die eingereichten Bewerbungsnachweise hätten aber über den gesamten Zeitraum vom Mai 2020 bis Juni 2023 Mängel aufgewiesen, welche die Aussicht, eine Arbeitsstelle zu erhalten, zumindest erheblich vermindert hätten. Entsprechend sei die Ehefrau des Versicherten mit insgesamt fünf Schreiben zur Verbesserung der Bewerbungsschreiben aufgefordert worden, mit den Hinweis, dass die Nichterfüllung der aufgelisteten Voraussetzungen bei der EL-Berechnung ihres Ehemannes die Anrechnung eines hypothetischen Mindesteinkommens zur Folge haben werde. Ebenfalls habe man auf die Möglichkeit der Beratung und Unterstützung beim Bewerbungsprozedere, beispielsweise durch den Ausländerdienst, das regionale Arbeitsvermittlungszentrum oder einen Sozialdienst aufmerksam gemacht. Trotz dieser klaren Hinweise, was in den Bewerbungsschreiben konkret zu beachten sei, habe man keine Verbesserung feststellen können. 5.2 Verschiedene Faktoren wie etwa die fehlende Schul- und Ausbildung, gesundheitliche Probleme, das fortgeschrittene Alter oder eine längere Abwesenheit vom Berufsleben können die Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit einer Person, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausdehnen soll, erschweren oder gar als unzumutbar erscheinen lassen. Liegen Anhaltspunkte auf eine Häufung derartiger Faktoren vor, hat die Ausgleichskasse im Einzelfall zu prüfen, ob der betroffenen Person eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Sie darf sich in einer solchen Konstellation nicht darauf beschränken, die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens ohne weitere Abklärungen einzig mit dem Fehlen von quantitativ und qualitativ genügenden Stellenbemühungen zu begründen (Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. August 2020, Verfahren-Nr. 745 20 123, E. 3.3). Lassen die genannten Faktoren eine Erwerbstätigkeit von vornherein als unzumutbar erscheinen, ist auf den von der betroffenen Person zu erbringenden Nachweis erfolgloser Stellenbemühungen zu verzichten (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar 2009, 9C_539/2009, E. 5.2.2). 5.3.1 Vorliegend machte der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren geltend, dass seine Ehefrau an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide. Im Rahmen der Beschwerdebegründung substantiierte er diesen Einwand und im Rahmen der Replik reichte er auch entsprechende medizinische Unterlagen ein, die allesamt vor dem Einspracheentscheid datieren und die Jahre 2021 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids betreffen. Diese Unterlagen äussern sich zwar nicht zur Arbeitsfähigkeit, dies ist jedoch insoweit erklärbar, als die Ehegattin des Versicherten im betreffenden Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachging. Den Berichten ist aber immerhin zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit zwei bis drei Jahren an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und deswegen in regelmässiger ärztlicher Behandlung mit entsprechenden Untersuchungen steht. In der Beschwerdebegründung wird in diesem Zusammenhang auch geltend gemacht, dass die Ehefrau des Versicherten aufgrund gesundheitlicher Probleme während mehrerer Monate mit ihren Stellenbemühungen habe pausieren müssen. 5.3.2 Obwohl der Versicherte bereits im Einspracheverfahren auf gesundheitliche Probleme der Ehefrau hinwies, prüfte die Ausgleichskasse diese Vorbringen nicht weiter. Sie nahm insbesondere keinerlei Abklärungen hierzu vor, sondern konzentrierte sich einzig auf den Aspekt der ungenügenden Stellenbemühungen. Ausser Acht liess die Ausgleichskasse sodann, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids 57 ½ Jahre alt war. Auch wenn mit diesem Alter allein noch keine Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit angenommen werden kann, stellt es - jedenfalls in Kombination mit den gesundheitlichen Problemen - im Hinblick auf die Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit einen ungünstigen Faktor dar. Im Weiteren zeigt der IK-Auszug der Ehegattin des Versicherten, dass diese seit 2015 nicht mehr erwerbstätig war. Auch diese mittlerweile doch längere Abwesenheit vom Berufsleben dürfte sich ungünstig auf die Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auswirken. Im Übrigen dokumentieren die im IK-Auszug vermerkten Zahlen, dass die Ehefrau des Versicherten in ihrem ganzen Erwerbsleben nie auch ein nur annähernd so hohes Gehalt erzielte wie das hypothetisches Einkommen, das die Ausgleichkasse dem Ehemann in der EL-Berechnung als Einnahme anrechnete. 5.4 Aus dem Gesagten folgt, dass im Fall der Ehegattin des Beschwerdeführers doch Anhaltspunkte für das Vorliegen verschiedener ungünstiger Faktoren bestehen, die in ihrer Häufung die Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erschweren oder sie gar als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Vor diesem Hintergrund hätte die Ausgleichskasse die Ehegattin des Beschwerdeführers zumindest explizit auffordern müssen, Auskünfte über ihre Schul- und Ausbildung, über ihre bisherigen beruflichen Tätigkeiten und insbesondere zu ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erteilen und entsprechende Dokumente vorzulegen. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen hätte sie sodann prüfen und - im Bestreitungsfall begründet -darlegen müssen, ob und in welchem Ausmass der Ehefrau des Beschwerdeführers (noch) eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Indem sie dem Beschwerdeführer stattdessen ohne weitere Abklärungen in Aussicht stellte, dass ihm in der EL-Berechnung als Einnahme ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau angerechnet werde, falls diese nicht ernsthafte und quantitativ genügende Stellenbewerbungen einreiche, hat sie ihre Sachverhaltsabklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG verletzt. Die Ausgleichskasse hat folglich das Versäumte nachzuholen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. November 2023 ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit ist zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6. Der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes zu ergänzen: Fragen wirft im vorliegenden Fall auch die konkrete Bemessung des dem Beschwerdeführer angerechneten hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau auf. Die Ausgleichskasse bezifferte dieses im "Berechnungsblatt der EL ab 09.2023" auf Fr. 39'031.--. Im angefochtenen Einspracheentscheid führt sie dazu aus, sie habe sich praxisgemäss auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes-amts für Statistik gestützt, wobei sie von der LSE 2020 und innerhalb dieser "vom tiefsten Wert" der Frauenlöhne im Sektor "Dienstleistungen" ausgegangen sei. Das Abstellen auf die LSE-Tabellenlöhne ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2018, 9C_316/2018, E. 7.1), der konkret ermittelte Betrag lässt sich aber nicht nachvollziehen, zeigt doch die Ausgleichskasse in ihren Ausführungen nicht weiter auf, wie sie zu diesem gelangte. Der Hinweis allein, man habe sich auf den "tiefsten Wert" der Frauenlöhne im Sektor "Dienstleistungen" der LSE 2020 gestützt, vermag diesbezüglich nicht zu genügen. Dieser "tiefste Wert" beläuft sich gemäss der Tabelle "TA1_tirage_skill_level" auf Fr. 3`908.-- (Sparte "Sonstige persönliche Dienstleistungen", Anforderungsniveau 1), was hochgerechnet auf ein Jahresgehalt zu einem höheren Betrag als dem von der Ausgleichskasse ermittelten Einkommen führen würde. Sodann ist nicht ersichtlich, ob die Ausgleichskasse von dem anhand der LSE ermittelten Einkommen, bei dem es sich um einen Bruttolohn handelt, die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes von insgesamt 6,4 % abzog (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2017, 9C_792/2017, E. 3.1). Ebenfalls nicht festgehalten ist schliesslich, welches Arbeitspensum (Voll- oder Teilpensum) die Ausgleichskasse der Ehegattin des Beschwerdeführers als zumutbar erachtete. Wie es sich mit diesen Fragen verhält, braucht hier aber nicht mehr weiter erörtert zu werden, da der angefochtene Einspracheentscheid nach dem oben Gesagten ohnehin aufzuheben und die Angelegenheit ist zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen ist. 7. Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 7.1 Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht zu beachtenden Abs. 2 bis für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und Entscheidung (mit noch offenem Ausgang) unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt ausdrücklich auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2023, 9C_379/2022, E. 4.2; BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. Der Rechts-vertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 14. Mai 2024 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 9 Stunden geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen im Betrag von Fr. 106.--. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘545.75 (9 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 106.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % auf Fr. 270.80 bzw. von 8,1 % auf Fr. 2'085.20) zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 15. November 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'545.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von 7,7 % auf Fr. 270.80 bzw. von 8,1 % auf Fr. 2'085.20) zu bezahlen. Vermerk eines allfälligen Weiterzugs